AGB
BOOTSTRANSPORT.BERLIN
Bootsmotoren Rosenberg & Bootstransport Berlin GmbH
Geschäftsführer: Sven Kolloff
Müggelseedamm 148
12587 Berlin
AGB
AGB der Bootstransport Berlin Kolloff GmbH
1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend ,,AGB': gelten für Verträge mit der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH, über die Beförderung von Gütern. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Soweit - in folgender Reihenfolge - durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag, im grenzüberschreitenden Verkehr die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Vertragsverhä1tnisse, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
2. Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
(1) Beförderungsverträge kommen zustande, wenn sie schriftlich abgeschossen werden oder die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" einen mündlich abgeschlossenen Vertrag schriftlich bestätigt. Ein Vertrag entsteht auch, wenn der Absender nach Erhalt eines Angebots der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" dieses per E-Mail annimmt. Ungeachtet der Einhaltung der Schriftform kommen Beförderungsverträge zustande, wenn die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" das Beförderungsgut übernimmt.
(2) Beförderungsverträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §§ 29 Abs. 3 und 46 StVO in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4 StVO sowie 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen bedingt sind, sowie Polizeigebühren trägt der Absender. Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit das zu transportierende Boote und Yachten eine Breite von 3,00 Metern übersteigt und/oder eine Gesamthöhe von 3,60 Metern sowie bei Hausbooten 3,00 Meter übersteigt, eine Einzelsondergenehmigung erforderlich ist. Diese wird durch die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" beantragt. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten durch Auflagen der Verkehrsbehörden, wie z.B. Streckenprotokolle, zusätzliche Begleitfahrzeuge, Polizeibegleitung oder Sonderleistungen, wie Baustellenräumung oder Prüfungen von Bahnanlagen, trägt der Absender. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind im Angebot (Kostenvoranschlag) nicht enthalten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Fahrstreckenänderungen durch die zuständigen Verkehrsbehörden z.B. wegen neu errichteter Baustellen angeordnet werden können und hierdurch weitere Kosten entstehen können. Ein gesonderter Hinweis hierauf findet sich im Übrigen in den Angeboten (Kostenvoranschlag) sowie auf der Rechnung.
(3) Erfüllt das Beförderungsgut nicht die in Abschnitt 3 genannten Voraussetzungen, steht es der ,,Bootstransport Berlin GmbH" frei,
1. die Übernahme des Beförderungsguts zu verweigern,
2. bereits übernommenes Beförderungsgut zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. 2 Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist nicht verpflichtet, das Beförderungsgut auf die Einhaltung der in Abschnitt 3 vereinbarten Voraussetzungen zu überprüfen.
3. Rechte und Pflichten des Absenders
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(1) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut in einem für die Durchführung des Transports bereiten und geeigneten Zustand zur Übernahme durch die "Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" bereitzustellen. Der Absender hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. das Beförderungsgut nicht durch seine äußere Gestaltung gegen ein gesetzliches Gebot verstößt,
2. das Beförderungsgut keine lebenden Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthält; ausgenommen sind wirbellose Tiere, die zufällig im Beförderungsgut verbleiben,
3. das Beförderungsgut keine Stoffe beinhaltet, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Diesel oder Benzin sowie Lacke und ätzende Substanzen, ausgenommen übliche Restbestände im Kraftstofftank von Yachten.
4. die Bootsplane bzw. die Persenning vor dem Transport demontiert worden ist,
5. das Beförderungsgut keine Wertsachen enthält wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere.
(2) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut an einer geeigneten Stelle zur Übernahme bereitzustellen, an der Zufahrtsweg und Bodenbeschaffenheit die Übernahme ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht. Das gilt insbesondere, wenn die Beschaffenheit des Beförderungsguts den Einsatz eines Krans zum Beladen erfordert. Er ist ferner verpflichtet, einen Empfangsort zu benennen, an dem Zufahrtsweg und Bodenbeschaffenheit die Aushändigung des Beförderungsguts ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die für die Auswahl des Fahrzeugs durch die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" maßgeblichen Angaben über das Beförderungsgut spätestens eine Woche vor der vereinbarten Übernahme bekannt zu geben. Liegt zwischen dem Vertragsabschluss und der Übernahme weniger als eine Woche, so hat die Bekanntgabe unverzüglich zu erfolgen. Bekanntzugeben sind insbesondere die Maße des Beförderungsguts (Länge, Breite, Höhe, Mastlänge) und das Gewicht, außerdem besondere Eigenschaften wie die Kielform, der Schwerpunkt und das Material, aus dem das Beförderungsgut besteht sowie die Anschlagpunkte für den Fall von Kranarbeiten anzugeben.
(4) Soweit im Vertrag nicht die Beschaffung von Genehmigungen durch die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" vereinbart wird, ist der Absender verpflichtet, für den Transport erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen beizubringen. Bei grenzüberschreitendem Verkehr ist er verpflichtet, gegebenenfalls benötigte Zollpapiere dem zuständigen Zollamt am Empfangsort zuzuleiten und für die Abwicklung der Zollangelegenheiten zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Beförderungsgut beim Eintreffen am Empfangsort von dem vom Absender bestimmten Empfänger entgegengenommen wird.
5) Der Absender ist verpflichtet, das Beförderungsgut bei der Entgegennahme am Empfangsort unverzüglich zu untersuchen.
(6) Weisungen des Absenders mit dem Beförderungsgut in besonderer Weise zu verfahren sind nur verbindlich, wenn sie vor der Übernahme schriftlich erteilt werden. Der Absender ist nicht berechtigt, dem Frachtführer ohne Einwilligung von der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" Weisungen zu erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.
(7) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders die Bootsplane bzw. die Persenning bei dem Transport beibehalten werden, so hat der Absender uns dies schriftlich mitzuteilen.
4. Haftung des Absenders
(1) Verstößt der Absender gegen seine Pflichten aus Abschnitt 3 Abs. 1-4, so hat er der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist ferner berechtigt, unter Erhaltung der Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Entspricht das Beförderungsgut nicht den Voraussetzungen gemäß Abschnitt 3 Abs. 1 Ziff. 1- 3, so ist die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" bzw. Ihr Personal berechtigt, die gefährlichen Stoffe ohne Vorankündigung auf Kosten des Absenders beseitigen zu lassen.
(3) Ist die Übergabe das Beförderungsguts am Empfangsort an den vom Absender benannten Empfänger nicht möglich, so ist die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" berechtigt, dass Beförderungsgut auf Kosten des Absenders einzulagern. Die Übergabe gilt als unmöglich, wenn der Empfänger am Empfangsort nicht innerhalb von zwei Stunden nach Ankunft des Transports angetroffen wird. Erfolgt die Benachrichtigung erst nach Ankunft, gilt die Übergabe als unmöglich, wenn der Empfänger nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Benachrichtigung angetroffen wird.
5. Leistungen der Bootstransport Berlin Kolloff GmbH
(1) Die "Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" befördert das Beförderungsgut zum Empfangsort und liefert es an den vom Absender angegebenen Empfänger aus. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet.
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(2) Die ,,Bootstransport Berlin GmbH" bescheinigt die Übernahme des Beförderungsguts auf dem Frachtbrief und liefert das Beförderungsgut an den vom Absender benannten Empfänger gegen Empfangsbestätigung auf dem Frachtbrief aus. Die "Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" benachrichtigt den Absender oder wahlweise den von ihm benannten Empfänger rechtzeitig vor Ankunft telefonisch von der voraussichtlichen Ankunftszeit. Kann die Benachrichtigung wegen Nichterreichbarkeit des Absenders oder des benannten Empfängers nicht erfolgen, gilt sie gleichwohl als ausgeführt.
(3) Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist berechtigt, mit der Durchführung des Transports einen weiteren Frachtführer zu beauftragen.
6. Haftung der Bootstransport Berlin Kolloff GmbH
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(1) Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die ,,Bootstransport Berlin GmbH': einer ihres Personals oder sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben.
(2) Im Übrigen haftet die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" für Verlust, Beschädigung und Lieferüberschreitung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist auch von dieser Haftung befreit, wenn und soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. kurzfristige Straßensperrungen, Streik, höhere Gewalt, insbesondere Pandemien wie die Covid-19 Pandemie, unverschuldeter Unfall, Blitzeis, Schneesturm etc.) und wenn und soweit der Schaden auf einem Verstoß des Absenders gegen seine Verpflichtungen gemäß Abschnitt 3 beruht. Für Sachen, die bei der Übernahme verpackt sind, haftet die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" nur bei echtem Verlust.
(3) Zeigt der Absender oder der Empfänger Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung nicht bei Übergabe des Beförderungsgut spätestens unverzüglich nach Durchführung der Untersuchung gemäß Abschnitt 3 Abs.5, schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Ist der Absender Verbraucher, so gelten die Fristen des § 438 HGB.
(4) Hat uns der Absender den ausdrücklichen Wunsch schriftlich mitgeteilt, die Bootsplane bzw. die Persenning bei dem Bootstransport beizubehalten, so übernimmt die "Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" keine Haftung für die mit dem Transport zusammenhängende Beschädigung dieser Plane.
7. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
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(1) Das vereinbarte Entgelt ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung in bar oder mit per Überweisung zu zahlen.
(2) Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" berechtigt, die Übernahme des Beförderungsguts zu verweigern sowie nach Beginn der Beförderung den Transport anzuhalten und/oder das Beförderungsgut auf Kosten des Absenders einzulagern.
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(3) Rechnungen sind ferner innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu entrichten.
8. Aufrechnung, Abtretung
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(1) Der Absender darf gegen Forderungen der ,,Bootstransport Berlin GmbH" nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" wird auf Verlangen des Absenders Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz abtreten, wenn und soweit der Absender im Schadensfall gegenüber der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" zur Zahlung verpflichtet bleibt.
9. Versicherung
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(1) Die Haftung der ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist auf einen Betrag von 8,33 Euro je Kilogramm begrenzt. Für hochwertiges Transportgut, insbesondere neue Yachten, wird der Abschluss einer zusätzlichen Transportversicherung durch den Absender empfohlen. Die ,,Bootstransport Berlin GmbH" schließt für das Beförderungsgut keine zusätzliche Versicherung ab, wird dem Absender aber auf sein Verlangen eine Transportversicherung vermitteln.
(2) Soweit der ,,Bootstransport Berlin GmbH" aus einer vom Absender abgeschlossenen Transportversicherung Ansprüche zustehen, wird die ,,Bootstransport Berlin GmbH" diese Ansprüche unter den Voraussetzungen von Abschnitt 8 Abs. 2 an den Ersatzberechtigten abtreten.
10. Rücktritt
(1) Der Rücktritt bedarf der Textform.
(2) Der Rücktritt muss der ,,Bootstransport Berlin GmbH" mit einer Frist von mindestens 14 Tage vor Transportbeginn zugehen. Die ,,Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" ist berechtigt, 30 Prozent der veranschlagten Rechnungssumme gem. § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGB oder alterativ die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgelt sowie die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, vgl. § 415 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB.
(3) Der Schadensersatz kann im Einzelfall höher oder niedriger anzusetzen sein, wenn die "Bootstransport Berlin Kolloff GmbH" einen höheren Schaden oder der Absender einen niedrigeren Schaden nachweist
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus dem Beförderungsvertrag oder über Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, ist Berlin.
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(2) Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag oder über Ansprüche, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, findet deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für einen ausländische Absender.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss sich als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten.
12. Nachträgliche Änderungen
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Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werft Arbeiten
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Booten, Aggregaten, Anhängern und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
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I. Auftragserteilung
1.) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsscheiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2.) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. 3.)Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrt sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
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II. Preisangaben im Auftragsschein/Kostenvoranschlag
1.) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggebers überschritten werden.
3.) Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
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III. Fertigstellung
1.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2.) Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragsnehmer nach seiner Wahl dem Aufraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftraggebers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietwagen zu erstatten. Der Aufraggeber hat Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eingetreten sein würde.
3.) Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungsstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstanden Verdienstausfall ersetzen.
4.) Wenn der Aufragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden Zögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme den Aufraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar.
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IV. Abnahme
1.) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb de Auftragnehmers, soweit nicht anderes vereinbart ist.
2. )Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3.) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragsnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessung des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Wenn auf dem Gelände des Auftragnehmers nicht genügend Stellplätze zur Verfügung stehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug des Auftraggebers auf das öffentliche Straßenland abzustellen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für eventuelle Schäden.
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V. Berechnung des Auftrages
1.) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2.) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeübt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3.) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebauten Aggregates oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder –teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4.) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
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VI. Zahlung
1.) Zahlungen sind sofort ohne Abzug bei Empfang der Ware zu leisten. Bei Aufträgen über der Warengrenze von 100 Euro wird eine Anzahlung von 30% der Wertsumme vom Auftraggeber verlangt. Bei Rücktritt des Kaufvorhabens seitens des Auftraggebers hat eben genannter kein Anspruch auf die von ihm geleistete Anzahlung.
2.) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 3 Wochen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
3.) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Bestellung nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
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VII. Erweitertes Pfandrecht
1.) Dem Auftragnehmers steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2.) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderung aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, somit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Aufraggeber gehört.
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VIII. Sachmangel
1.) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2.) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliche Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständige beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.) Bei arglistigem Verschweigen von Mängel oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 4.)Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a)Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. b)Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragsnehmers. d)Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
5.) Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftraggeber nachweislich entstandene Reparaturkosten verpflichtet.
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IX. Haftung
1.) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, sowie nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2.) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3.)Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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X. Eigentumsvorbehalt
1.)Das Eigentum an allen Lieferungen wird bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriff Dritter ist der Auftragnehmer sofort zu benachrichtigen. Die Kosten notwendiger Interventionen sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.) Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
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XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
1.) Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder –Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2.) Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3.) Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.) Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtete sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5.) Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6.) Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
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XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seien Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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